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116. Vollversammlung Bayerische Regional-KODA am 25. März 2004 – Die 116. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA diente vorwiegend der Beratung der zukünftigen Grundlagen für das kirchliche Arbeitsvertragsrecht in Bayern.

Bericht von der 116. Vollversammlung der BayRK am 25.3.2004 in Nürnberg (Auszug)

II . Beratungsmaterien

2. Zukünftiges kirchliches Arbeitsvertragsrecht

Von Dienstgeberseite war auf der 115. Vollversammlung ein Antrag auf eine gestaffelte Kürzung des Urlaubsgeldes vorgelegt worden. Die Mitarbeiterseite hatte diesen Antrag modifiziert und eine Zustimmung zu einer Kürzung signalisiert, allerdings diese Bereitschaft mit Bedingungen versehen.

Neben einer Sozialkomponente beim Urlaubsgeld war dies die Zusage über die Rücknahme aller weiteren finanziellen Forderungen der Dienstgeberseite sowie die Annahme der sog. Brixener Erklärung der Mitarbeiterseite, in der die MitarbeitervertreterInnen in der BayRK die schrittweise Anwendung des im Öffentlichen Dienst ab Februar 2005 geltenden neuen "reformierten" Tarifrechtes gefordert hatten.

Die Mitarbeiterseite unterstrich die Bedeutung der letztgenannten Forderung, da in den vergangenen Wochen von wesentlichen kirchlichen Würdenträgern Aussagen getroffen worden seien, die zu Zweifeln an der Bereitschaft der Dienstgeberseite, am Tarifsystem des öffentlichen Dienstes festhalten zu wollen, geführt hätten. Solche Äußerungen würden die seit Beginn der BayRK geltende Arbeitsgrundlage gefährden.

Es wurde vereinbart, vor einer Abstimmung über den modifizierten Urlaubsgeldantrag der bayerischen Diözesen auf der Grundlage der Brixener Erklärung der Mitarbeiterseite gemeinsam Kriterien festzulegen, welche die Basis des zukünftigen kirchlichen Arbeitsvertragsrechtes in Bayern darstellen.

Nach einer Klärung von Begriffsinhalten in der Brixener Erklärung wurde festgehalten, dass sich am Auftrag der Freisinger Bischofskonferenz vom 22.3.1995 nichts geändert hat. Die Bayerischer Regional-KODA ist beauftragt, ein einheitliches, regionales und eigenständiges kirchliches Arbeitsvertragsrecht zu schaffen, wobei der wesentlich gleiche Inhalt mit den Arbeitsvertragsregelungen für die Angestellten/Arbeiter des öffentliches Dienstes des Freistaates Bayern beizubehalten ist. Sollte sich der wesentlich gleiche Inhalt durch ein neugestaltetes Arbeitsvertragsrecht im öffentlichen Dienst ändern, hat dies ebenfalls Auswirkungen auf das ABD. Die zusätzlich geforderte Vergleichbarkeit mit den Regelungen und Leistungen des Öffentlichen Dienstes im Freistaat Bayern führt dazu, dass bei Überleitung des neuen Tarifrechts im Öffentlichen Dienst eine Übertragung gemäß den Kriterien des öffentlichen Dienstes zu erfolgen hat.

Die Dienstgeberseite bekräftigte, dass die KODA mangels eines eigenständiges Lohnfindungsverfahrens nicht in der Lage ist, auf Dauer ein völlig eigenständiges kirchliches Tarifwerk zu erstellen. Die Anbindung an den Öffentlichen Dienst solle als Grundausrichtung bleiben.

In der Diskussion wurde deutlich, dass vorwiegend für die derzeit geltende sog. Vergütungsautomatik sowie für Übergangsregelungen bei Einführung des neuen Tarifvertrages im Öffentlichen Dienst (TVÖD) Vereinbarungen zu treffen sind. Gleichzeitig ist ein Zeitraum festzulegen, innerhalb dem die BayRK die Umstellung unter Beachtung der kirchenspezifische Besonderheiten vornimmt. Bei Nichteinigung zwischen Dienstgeber- und Mitarbeiterseite ist ein Endtermin festzulegen, an dem das System des Öffentlichen Dienstes Bestandteil des kirchlichen Arbeitsvertragswerkes ABD wird.

Der Vorbereitungsausschuss wurde beauftragt, auf der Grundlage der Brixener Erklärung eine entsprechende Vereinbarung zu erstellen, die auf der 117. Vollversammlung zur Diskussion gestellt wird. Wenn dort eine Einigung erzielt wird, kann über eine reduzierte Urlaubsgeldregelung im ABD-Bereich weiter verhandelt werden.

Neuburg/Inn, den 26.3.2004

Dr. Joachim Eder

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