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Bericht aus der Sicht der Mitarbeiterseite – Würde diesmal eine Beschlussfassung zur Höhe und zu den Auszahlungsmodalitäten der besonderen Einmalzahlung gelingen? Diese Frage stand nämlich erneut auf der Tagesordnung der Bayer. Regional-KODA. Deren 149 Vollversammlung begann mit einer Begegnung und einem guten Gedankenaustausch mit den Mitgliedern der Freisinger Bischofskonferenz, die zur gleichen Zeit in Freising tagte. Durch weitere Beschlüsse gelang die Integration des Tarifvertrages zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte und der Anschluss an das neue Beamtenbesoldungsrecht für Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft. (Markus Schweizer)

Bericht von der 149. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA am 9. und 10. November 2010 in Freising

1. Personalien

Frau Eva Maria Haager wurde als Nachfolgerin von Herrn Häusler als Dienstgebervertreterin der Diözese Eichstätt auf der Vollversammlung begrüßt. P. Johannes Bauer, Kloster Ettal, ist als Dienstgebervertreter ausgeschieden.

2. Berichte

a) Bericht aus der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrer

Siehe den eigenen Bericht über die Sitzungen der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrer..

b) Bericht aus der Arbeitsgruppe Regional-KODA-Ordnung und -Wahlordnung

  • Die Vorlage einer neuen Wahlordnung ist bis auf einige kleine redaktionelle Änderungen, die noch vorgenommen werden müssen, abgeschlossen.
  • Die Vorlage einer KODA-Ordnung muss noch in einigen Detailfragen geklärt werden.
  • Der Kriterienkatalog für Koalitionen bedarf einer Anpassung, sofern die Koalitionen weiterhin beim Wahlverfahrensrecht Berücksichtigung finden.
  • Die Geschäftsordnung bedarf einer Anpassung

c) Hauptthema beim mitarbeiterseitigen Arbeitskreis „Erzieherinnen“ ist derzeit das Thema „Verfügungszeit“, das auch über www.kodakompass.de kommuniziert werden soll. Im Weiteren ist die Frage der Umsetzung des Gesundheitsschutzes von Bedeutung; hier ist eine Anfrage an die Diözesen geplant. 

3. Besondere Einmalzahlung und Leistungsentgelt

Auf der Vollversammlung gelang eine Beschlussfassung über die zukünftige Regelung der besonderen Einmalzahlung, die anstelle des Leistungsentgeltes in den bayerischen Diözesen im Dezember bzw. Januar ausgezahlt wird.

Folgende Eckpunkte gelten:

  • Grundlage für die Auszahlung einer besonderen Einmalzahlung gemäß § 18 a ABD, bleibt weiterhin die praktikable Regelung entsprechend der Jahressonderzahlung.
  • Für das Jahr 2010 beträgt die besondere Einmalzahlung 15% der für die Jahressonderzahlung geltenden Bemessungsgrundlage.
  • Im Jahre 2011 beträgt die Bemessungsgrundlage 17,60 %; die lineare Tabellenentgelterhöhung des Jahres 2010 ist in der Bereinigung für das Jahr 2011 berücksichtigt, so dass der Wert unter 18% liegt.
  • In den Jahren 2012 und 2013 beträgt die Einmalzahlung 21% bzw. 24%, Erfolgen in den Jahren 2012 und 2013 im jeweiligen Jahr lineare Tabellenentgelterhöhungen, so wird der festgesetzte Bemessungssatz ebenfalls entsprechend bereinigt.
  • Die tarifliche Automatik in Bezug auf die Höhe der jeweils geltenden besonderen Einmalzahlung ist wieder eindeutig im § 18 a normiert.
  • Bei der Auszahlung erfolgt eine Zwölftelung entsprechend der Anzahl der Beschäftigungsmonate.
  • Im Regelfall erhalten auch ausgeschiedene Beschäftigte ab 2011 noch eine anteilige Einmalzahlung für die entsprechenden Beschäftigungsmonate.
  • Es erfolgt eine Öffnung dahingehend, dass die Möglichkeit der Einführung eines leistungsbezogenen Entgelts durch eine längstens bis 31. Dezember 2013 zu befristende Dienstvereinbarung eröffnet wird. Dafür kann bis zu 1/5tel der auf die Beschäftigten bezogenen Summe verwendet werden. Dies bedeutet, dass z.B. von den 17,60% in 2011 auf jeden Fall 4/5tel an jede/n Beschäftigten auszuzahlen sind, nur der Restbetrag nach einem in einer Dienstvereinbarung festgelegten System als echte Leistungsvergütung zur Auszahlung kommen kann.
  • Diese Dienstvereinbarung ist als eine Dienstvereinbarung gemäß KODA-Öffnungsklausel nicht über die Einigungsstelle erzwingbar.
  • Die besondere Einmalzahlung wird weiterhin mit dem Tabellenentgelt für Dezember, jedoch spätestens Anfang Januar des folgenden Jahres ausgezahlt.

4. Übernahme der Beschlussempfehlungen der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrer in Bezug auf die neue Besoldungsordnung A

Es wurde die Anpassung der Vorschriften über das Entgelt an die durch die Dienstrechtsreform geänderten neuen beamtenrechtlichen Vorschriften und redaktionelle Änderungen für alle Schularten beschlossen. Am 05. August 2010 ist das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern verkündet worden (GVBl. S. 410).. Es enthält unter anderem ein neues Bayerisches Besoldungsgesetz sowie Änderungen des Bayerischen Beamtengesetzes.

Mit den Beschlussempfehlungen der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrer wurden die Vorschriften über das Entgelt von Lehrkräften an kirchlichen Schulen für alle Schularten den neuen beamtenrechtlichen Vorschriften angepasst. Die für vergleichbare Lehrkräfte geltenden beamtenrechtlichen Regelungen sollen hinsichtlich des Entgelts ohne Abweichungen entsprechend angewendet werden. Damit soll eine geordnete Überleitung in das neue Besoldungssystem des Freistaats Bayern gewährleistet werden.

5. Altersteilzeitregelung ab 2010

Es wurde die Übernahme der Regelung der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern vom 27. Februar 2010 zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte beschlossen.

Nach dem Teil D, 6. wird ein neuer Teil D, 6a „Regelung zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte – FlexAZR –“ eingefügt. ATZ ist danach in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen (§ 3) und im Übrigen im Rahmen einer Quote (§ 4) möglich, aber zu eng begrenzten Bedingungen und mit geringeren Aufstockungsbeträgen als früher.

Im Weiteren wurde das FALTER-Modell des Öffentlichen Dienstes übernommen, mit dem ein gleitender Übergang in den Ruhestand bei gleichzeitig längerer Teilhabe am Berufsleben ermöglicht werden soll.

6. Ergänzung der Reisekostenordnung

Dem § 9 der Reisekostenordnung wurde eine Protokollnotiz angefügt, um eine Klarstellung aufgrund steuerrechtlicher Vorgaben vorzunehmen. Danach gelten notwendige Übernachtungen im Rahmen von genehmigten mehrtägigen Dienstreisen dienst­- bzw. arbeitsrechtlich als dienstgeberveranlasst, auch wenn die Buchung durch den Beschäftigten selbst erfolgt. Auch bei einer Buchung durch den Beschäftigten selbst sind die Grundsätze der Wirt­schaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

7. Erhöhung der Förderschulzulage für Religionslehrer

§ 2 der Vorläufigen Entgeltordnung für Religionslehrerinnen/Religionslehrer i.K. sieht vor, dass die Förderschulzulage für eine Tätigkeit an Förderschulen dem jährlichen Entgeltniveau angepasst wird. Absatz 1 bestimmt die Förderschulzulage für Religionslehrkräfte, die erstmals ab Schuljahresbeginn 2006/2007 an Förderschulen eingesetzt werden, Absatz 2 für Religionslehrkräfte, die bereits ab Schuljahresbeginn 2005/2006 ohne Unterbrechung auch in den Folgejahren an Förderschulen unterrichten.

In Umsetzung der Tarifeinigung 2010 beträgt die Förderschulzulage ab 1.9.2010 rückwirkend für „Neufälle“ 12,50 Euro, ab 01.09.2011 beträgt die Zulage 12,64 Euro. Für „Altfälle“ beträgt die Zulage ab 01.09.2010 13,01 Euro. Ab 01.09.2011 beträgt die Zulage 13,16 Euro. Die Regelung wurde so gestaltet, dass sie automatisch bei Gehaltssteigerungen angepasst wird. Die Mitteilung an die bayerischen Besoldungsstellen erfolgt über die KODA Geschäftsstelle.

8. Termine

Am 16. Und 17. März 2011 findet die 150. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA statt. Im Rahmen der 151. Sitzung Ende Juni 2011 findet ein Studientag der Bayerischen Regional-KODA statt.

Kaufbeuren, 12. November 2010

Hans Reich, Sprecher der Mitarbeiterseite

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