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Zentral-KODA

Ähnlich wie die Bayerische Regional-KODA ist die Zentral-KODA eine arbeitsrechtliche Kommission, die das Zustandekommen in der Zentral-KODA-Ordnung festgelegter Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen regelt - allerdings bundesweit.

Zusammensetzung

42 Mitglieder umfasst dieses Gremium - jeweils die Hälfte Dienstnehmer und Dienstgeber. Die bayerischen Vertreter sind:

Eingeschränkte Beschlusskompetenz

Die Zentral-KODA hat nur eine eingeschränkte Beschlusskompetenz. Sie ist zuständig für die Ausfüllung von Öffnungsklauseln in staatlichen Gesetzen und die Fassung von Einbeziehungsabreden für Arbeitsverträge hinsichtlich der Loyalitätsobliegenheiten und Nebenpflichten. Auch bei einigen besonderen kirchenspezifischen Regelungen gelten die Beschlüsse der Zentral-KODA für den gesamten deutschen Bereich. Die genaue Aufgabenstellung ergibt sich aus § 3 der Zentral-KODA-Ordnung.

Bayerische Besonderheit

Eine Besonderheit gilt dabei für den Bereich der Bayerischen Regional-KODA, da hier Beschlüsse der Zentral-KODA vor Inkraftsetzung durch die Diözesanbischöfe der Bayerische Regional-KODA zur nochmaligen Beschlussfassung vorgelegt werden müssen.

Bewertung

In dem eng begrenzten Bereich ist damit die Zentral-KODA ein übergeordnetes Gremium. Sie muss allerdings in der Praxis erst ihre Wirksamkeit beweisen. Die sehr unterschiedlichen Regelungen im deutschen Bereich lassen erwarten, dass dies wohl schwer werden wird, vor allem da die Inkraftsetzung eines Beschlusses zusätzlich von der Zustimmung jedes einzelnen Diözesanbischofs abhängig ist.

Informationen der Mitarbeiterseite der Zentral-KODA

Informieren Sie sich über die Sitzungen der Mitarbeiterseite, über die Vollversammlungen und über die Beschlüsse der Zentral-KODA im Zentral-KODA-Organ. (Haftungshinweis)

Johannes Hoppe

 
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