Strukturausgleich - Verzicht auf den Bewährungsaufstieg von Vorteil?Grundsätzlich gibt es nach ABD keine Bewährungsaufstiege mehr. Haben aber Beschäftigte der Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15, die im Zeitraum von Oktober 2005 bis Oktober 2007 noch einen Bewährungsaufstieg als Besitzstand erhalten, entfällt zwingend die Zahlung eines möglichen Strukturausgleichs. In einigen Ausnahmefällen, kann das eine Verringerung des Lebenseinkommens bedeuten, wenn man nun den "verlorenen" Strukturausgleich dem gewonnenen" Bewährungsaufstieg gegenüberstellt. Um mögliche finanzielle Nachteile für die Beschäftigten zu vermeiden, hat die Bayer. Regional-KODA den nachträglichen Verzicht auf den Bewährungsaufstieg ermöglicht. (§ 8 ABD Teil A, 3) Strukturausgleich oder Bewährungsaufstieg - was ist besser?Die Entscheidung, was "unterm Strich" besser ist, kann jeder Beschäftigte nur für sich selbst treffen, weil sie von vielen individuellen Faktoren abhängt. Eine Entscheidungshilfe kann eine Vergleichsberechnung geben, die die Gehaltsentwicklung mit Bewährungsaufstieg und ohne Strukturausgleich der Gehaltsentwicklung ohne Bewährungsaufstieg aber mit Strukturausgleich gegenüberstellt. Dazu muss geklärt werden:- Gehöre ich einer der Betroffenen Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 an.
- Habe ich im Zeitraum von 01.10.2005 bis 30.09.2007 noch einen Bewährungsaufstieg erhalten. Bewährungsaufstieg in den betroffenen Entgeltgruppen bedeutet ein Verbleib in der Entgeltgruppe, lediglich das Vergleichsentgelt wird neu berechnet. Der Beschäftigte rutscht also in der Entgelttabelle in der gleichen Zeile weiter nach rechts.
- Hätte ich einen Anspruch auf einen Strukturausgleich gehabt und in welcher Höhe?
- Wie lange wäre der volle Strukturausgleich bezahlt worden? (In den EG 9 bis 15 wird beim Erreichen der Stufe 6 der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet - dies gilt nicht für pädagogisches Personal in den Kindertagesstätten.)
Bei der Beantwortung dieser Fragen und bei einer eventuellen Vergleichsberechnung hilft die zuständige Personalabteilung oder Besoldungsstelle gerne. Bis März 2008 jedenfalls wäre der Verzicht auf den Bewährungsaufstieg zugunsten eines Strukturausgleichs möglich. Markus Schweizer BeispielPastoralreferent P., zum Zeitpunkt der Überleitung 41 Jahre alt und verheiratet, freut sich. Im September 2007 erhält er gerade noch als Besitzstand seinen Bewährungsaufstieg aus Vergütungsgruppe IIa nach Ib. Die Tücke steckt aber im Detail. Denn dieser Aufstieg bedeutet für ihn einen finanziellen Nachteil. Das ABD sieht nämlich in seinem Fall vor, dass ein eventueller Strukturausgleich nicht gezahlt wird, sofern der Bewährungsaufstieg noch vollzogen wurde. Ihm stünde aber ab Oktober 2007 ein Strukturausgleich von monatlich 110 € zu. Damit ergibt sich folgende Lage: Nur im September 2007 erhielte P. ein um 300 € höheres Entgelt nach Vergütungsgruppe Ib. Im Oktober 2007 wird er wie alle Übergeleiteten der nächsten regulären Stufe seiner Entgeltgruppe zugeordnet. Und dies ist bei ihm, egal ob er aus IIa oder aus Ib kommt, die Stufe 5 der Entgeltgruppe 14 mit 4360 €. Er verliert aber für die fünf Jahre bis zum Erreichen der Endstufe 6 seinen Anspruch auf Strukturausgleich von monatlich 110 €, also gesamt 6.600 €. Alles in allem würde er also durch den Bewährungsaufstieg 6.300 € weniger verdienen. |