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Nebentätigkeit

Immer mehr MitarbeiterInnen gehen neben ihrer kirchlichen Tätigkeit einer weiteren Beschäftigung nach, bei einem kirchlichen oder privaten Arbeitgeber, als Selbstständiger, auf Honorarbasis, auf 400 Euro-Basis oder als Jugendtrainer.

Das ABD regelt weitere Beschäftigungen unter dem Begriff "Nebentätigkeit" (§ 3 ABD Teil A, 1 Allgemeine Arbeitsbedingungen). Der Begriff "Nebentätigkeit" ist unscharf, da für den/die MitarbeiterIn auch die kirchliche Tätigkeit selbst bereits eine Nebentätigkeit sein kann, z. B. ein Schreiner, der im Nebenberuf Mesner ist. Unter Nebentätigkeit im Sinne des ABDs wird jede Tätigkeit verstanden, die neben der kirchlichen ausgeübt wird – also auch eine Hauptbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber. Sogar unentgeltliche Ehrenämter wie Kirchenverwaltungs- oder Vereinsvorstand fallen unter den Begriff. Ehrenamtliche Neben-Tätigkeiten dürfen die Erfüllung der Dienstpflichten nicht beeinträchtigen.

Allerdings sind nur die auf Erwerb oder Gewinn ausgerichteten Nebentätigkeiten, das heißt alle Tätigkeiten, die finanziell relevant sind, dem Dienstgeber anzuzeigen. Dies gilt unabhängig davon, ob der/die MitarbeiterIn Entgelt, Honorar oder Aufwandsentschädigung erhält. Zu beachten ist, dass keine Genehmigung erforderlich ist, sondern lediglich eine Anzeige, also eine Information des Dienstgebers. Die Anzeigepflicht bezieht sich auf den Inhalt, den zeitlichen Umfang und die beabsichtigte Dauer der Tätigkeit. Die Anzeige muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Spätere wesentliche Änderungen, z. B. eine Erhöhung des Umfangs, sind ebenfalls anzuzeigen. Es ist nicht erforderlich, jährlich neu die Nebentätigkeit anzuzeigen, soweit keine wesentlichen Änderungen erfolgen.

Der Dienstgeber muss unter bestimmten Voraussetzungen die angezeigte Nebentätigkeit untersagen; bei Verstoß gegen kirchliche oder staatliche Gesetze (z. B. Tätigkeit in einer Abtreibungsklinik), bei Unvereinbarkeit mit dem Ansehen des kirchlichen Dienstes (z. B. Redakteur bei einer antikirchlichen Zeitung), bei Widerspruch zu dienstlichen Verpflichtungen (z. B. Tätigkeit eines Justitiars in einer arbeitsrechtlichen Anwaltskanzlei), bei Konkurrenz zur arbeitsvertraglichen Verpflichtung (z. B. Krankenhausseelsorger bietet den Patienten private Termine in seiner Beratungspraxis an) oder bei übermäßiger Beanspruchung der Arbeitskraft (z. B. nächtliches Taxifahren und anschließender Bürotätigkeit beim kirchlichen Dienstgeber).

Besteht in der Einrichtung eine Mitarbeitervertretung (MAV), ist das Versagen oder der Widerruf einer Nebentätigkeit zustimmungspflichtig. Stimmt die MAV dem Versagen oder dem Widerruf nicht zu, kann der Dienstgeber versuchen, sich die Zustimmung durch das kirchliche Arbeitsgericht "ersetzen" zu lassen.

Alle Nebentätigkeiten sind selbstverständlich außerhalb der Arbeitszeit wahrzunehmen.

Dr. Joachim Eder


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Teil A , 1.

1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen

Teil D: Sonstige Regelungen

6. Regelung der Altersteilzeitarbeit
§ 6 Nebentätigkeit

Teil E: Auszubildende und Praktikanten

1. Regelungen für Auszubildende /
1.1. Regelung für Auszubildende
§ 5 Schweigepflicht, Nebentätigkeiten


 
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