Jugendbildner mit mind. zweijähriger Vollzeitausbildung (Fachakademie) Bringt mir die Regelung für Mehrfachaufstiege Vorteile?- Wählen Sie zuerst in den gelb hinterlegten Spalten Ihre Eingruppierung vor der ABD-Reform am 30. 09. 2005.
- Blau hinterlegt sehen Sie, in welche Entgeltgruppe Sie am 1.10.2005 übergeleitet wurden. Klicken Sie auf den Link in der rechten Spalte für weitere Infos. Sie erfahren, ob und ggf. wie die ABD-Regelung für Mehrfachaufstiege für Sie anwendbar ist.
"Laufbahn" bis zur ABD-Reform (30.09.2005)
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Überleitung |
weitere Infos |
Erst- eingruppierung: |
ABD Vc |
übergeleitet nach EG 8 |
Lösung A |
nach 2 Jahren Tätigkeit: |
Höhergruppierung in Vb |
übergeleitet nach EG 9 |
Lösung B |
nach weiteren 5 Jahren Bewährung: |
Höhergruppierung in IVb |
übergeleitet nach EG 9 |
Lösung C |
nach nochmals 5 Jahren Tätigkeit: |
Vergütungsgruppen- zulage von 7,5 % |
übergeleitet nach EG 9 |
Lösung D |
Sie werden nach 2 Jahren Tätigkeit nach EG 9 höhergruppiert. Nach weiteren 5 Jahren erfolgt eine Neuberechnung des Vergleichsentgelts, wenn dies günstiger ist als das zu diesem Zeitpunkt zustehende Tabellenentgelt (siehe § 8a Abs. 4 Teil A, 3. ABD). Ihnen wird nach insgesamt 7 Jahren Tätigkeit das Vergleichsentgelt neu berechnet (siehe § 8a Abs. 5 Teil A, 3. ABD). Nach weiteren 5 Jahren Tatigkeit erfolgt jedoch keine weitere Neuberechnung des Vergleichsentgelts. Da Sie nach altem Recht nur noch die Gewährung einer Vergütungsgruppenzulage vor sich hatten, findet für Sie nicht die spezielle Regelung für Mehrfachaufstiege bei kirchenspezifischen Berufen Anwendung. Für Sie gilt die allgemeine Regelung für Vergütungsgruppenzulagen § 9 Teil A, 3. ABD. Da Sie bereits vor der Überleitung die höchste Eingruppierung für Jugendbildner mit mind. zweijähriger Vollzeitausbildung (Fachakademie) erreicht und die Vergütungsgruppenzulage erhalten hatten, erfolgt kein weiterer Aufstieg. Jürgen Herberich, Markus Schweizer
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