Krankheit / ArbeitsunfähigkeitJede/r MitarbeiterIn ist verpflichtet, dem Dienstgeber bei Krankheit die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (§ 5 EntgFG). „Unverzüglich“ heißt, dass dies sofort zu erfolgen hat – also in aller Regel am gleichen Tag und vor Dienstbeginn. Ansonsten bleibt der/die MitarbeiterIn unentschuldigt dem Dienst fern, was zu einer Abmahnung führen kann.
An den ersten drei Tagen reicht die (telefonische) Mitteilung durch den/die MitarbeiterIn aus, soweit nicht der Arbeitgeber in Einzelfällen bereits ausdrücklich eine ärztliche Bescheinigung fordert. Ab dem vierten Kalendertag ist eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer verpflichtend vorgeschrieben. Da von Kalendertagen ausgegangen wird, hat ein/e MitarbeiterIn, die am Freitag arbeitsunfähig erkrankt und über das Wochenende krank ist, ab dem Montag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, da es sich um den vierten Kalendertag handelt. Kirchenspezifische BerufeFür MitarbeiterInnen im pastoralen Dienst gilt, dass sie die Krankmeldung dem Dienstgeber (Ordinariat), dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten sowie den von der Verhinderung betroffenen Einsatzstellen (Schule, Krankenhaus etc.) unverzüglich mitteilen müssen. ReligionslehrerInnen haben die Krankmeldung dem Schulreferat, der Schulleitung, sowie ggf. „vom Bischof Beauftragten“ mitzuteilen. In den Diözesen gibt es darüber hinaus eigene Regelungen, welchen Stellen die Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen ist. Arztbesuch während der ArbeitszeitEinen Sonderfall stellt der Arztbesuch während der Arbeitszeit dar. Dabei wird eine Zeit des Arztbesuches außerhalb der Kernarbeitszeit oder einer feststehenden Arbeitszeit - also Zeiten, in denen Anwesenheit Pflicht ist - grundsätzlich nicht als Arbeitszeit gerechnet. Nur im Ausnahmefall, wenn ein Arztbesuch während der Kernarbeitszeit oder feststehenden Arbeitszeit notwendig ist (akute Erkrankung, besondere medizinische Gründe, kein anderer Termin beim Arzt möglich), wird der Arztbesuch wie Arbeitszeit bewertet. Die Abwesenheit ist - soweit möglich vorher - anzuzeigen. Der Dienstgeber kann entsprechende Bestätigungen des Arztes verlangen, z. B. dass kein anderer Termin möglich war.
Ausland und UrlaubBei Erkrankung im Ausland hat der/ die MitarbeiterIn dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, die voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort schnellstmöglich mitzuteilen, also per Telefon, Fax oder Email. Die Kosten dafür trägt der Arbeitgeber. Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen haben in diesem Fall auch ihrer Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit und voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben kann der Arbeitgeber die Fortzahlung der Bezüge verweigern. Wer im Urlaub erkrankt, hat Anspruch auf Ersatzurlaubstage, wenn eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die entsprechenden Tage vorliegt . Auch in diesem Fall ist die Erkrankung unverzüglich zu melden. Dr. Joachim Eder
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Im ABD gibt es eine Fülle von RegelungenEine detaillierte Übersicht finden Sie hier
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