Beihilfe und Kirchliche HöherversicherungDie Grundlagen für die Beihilfe und die Kirchliche Höherversicherung für die Beschäftigten im Bereich der bayerischen (Erz-) Diözesen finden sich in der Beihilfeordnung Teil A und Teil B.
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Ordnung zur Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen: Ordnung für eine kirchliche Höherversicherung in Krankheitsfällen:
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Im Bereich der bayerischen Diözesen besteht ein Anspruch auf Beihilfe gemäß der Beihilfeordnung Teil AGemäß ABD § 36 Teil A, 1. ist jede/r gesetzlich versicherte Beschäftigteauf Kosten des Dienstgebers bei der Bayerischen Beamtenkrankenkasse, Versicherungskammer Bayern, unabhängig vom individuellen Beschäftigungsumfang zu 100% im Tarif 814 beihilfeversichert. Diese Versicherung bezieht auch alle weiteren in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, freiwillig- oder familienversicherten Familienangehörigen ein. Möglichkeit der Kirchlichen Höherversicherung gemäß der Beihilfeordnung Teil B Gemäß ABD § 36 a Teil A, 1. besteht die Möglichkeit der Kirchlichen Höherversicherung bei Krankheitsfällen im Tarif 820 K innerhalb einer bestimmten Frist nach Einstellung in einem neuen Arbeitsverhältnis ohne Gesundheitsprüfung. Diese Höherversicherung ist auf eigene Kosten abzuschließen. Zu einem späteren Zeitpunkt ist der Abschluss des Tarifes 820 K nur mit Gesundheitsprüfung möglich. Der Tarif 820 K baut auf dem Tarif 814 auf, so dass keine Doppelleistungen versichert werden. Dieser Tarif 820 K ist vom Mitarbeiter für sich, ggf. für die Familienangehörigen – wenn gewünscht – selbst zu übernehmen. Grundlage ist die Beihilfeordnung Teil B.
Besitzstandsregelungen (frühere Tarife 820 und 825): Gemäß ABD § 36 b Teil A, 1. gibt es eine Besitzstandsregelung für MitarbeiterInnen, die am 31.8.1994 beschäftigt waren, ab 1.9.1994 mit mindestens der Hälfte der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit beim selben Arbeitgeber weiter beschäftigt waren und die bis zum 31.8.1994 bei ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf einen höheren Beihilfetarif (früher Tarif 820) hatten. Diese Regelung hat zur Folge, dass der Tarif 820 K auf Kosten des Arbeitgebers weiterhin geleistet wird, zumindest für die Dauer der Beschäftigung. Soweit eine einzelvertragliche oder betriebliche Zusage vorliegt, wird diese Leistung auch im Rentenfall weiter übernommen. Einen Teilausgleich gibt es für MitarbeiterInnen, die unter denselben Bedingungen einen Anspruch auf Beihilfe gemäß dem früheren Tarif 825 hatten. Beihilfe bei LehrkräftenLehrkräfte, für die der Schulträger die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung übernommen hat, erhalten gemäß SR-L Nr. 14 Beihilfe für die Dauer der Beschäftigung im Erziehungs- oder Sonderurlaub aus familienpolitischen Gründen sowie im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit oder wegen Alters, soweit Beamte als Lehrkräfte des Freistaates Bayern in diesen Zeiten beihilfeberechtigt sind. Die Lehrkraft wird auf Kosten des Arbeitgebers damit im Tarif 814 und im Tarif 820 K versichert (ggf. auch die gesetzlich versicherten Familienangehörigen). Soweit eine Lehrkraft privat versichert ist, wird bei „Altfällen“ der Tarif 830 gewährt, bei „Neufällen“ die Beihilfe gemäß Tarif 835.
Zusatztarife und Pflege-ErgänzungsversicherungenHier finden Sie weitere Informationen.
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Bayerische Beamtenkrankenkasse Versicherungskammer Bayern Maximilianstraße 53, 81537 München Fragen zu den Leistungen: Tel. 089-21608506 Vertragsfragen: Tel. 089-21608505 |
Merkblätter Bayerische Beamtenkrankenkasse zu Beihilfe und Kirchlicher HöherversicherungAntrag auf Beihilfe: Formular zum downloaden
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