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Beschlüsse und
In-Kraft-Setzung

Beschlüsse

Die Bayerische Regional-KODA-Ordnung verlangt für die Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA eine Zweidrittelmehrheit.

Beschlüsse in den Anlagen der Amtsblätter

In allen anderen deutschen KODA-Ordnungen gilt dagegen ein Quorum von Dreiviertel. Beschlüsse sind bei Eilbedürftigkeit auch in einem schriftlichen Umlaufverfahren möglich. Mit der Beschlussfassung ist aber erst die erste Voraussetzung für ihre Geltung in den Arbeitsverträgen der MitarbeiterInnen – dies wird durch die sog. Einbeziehungsklausel Link zu onlineABD.de ermöglicht – gegeben.

In-Kraft-Setzung

Als zweite Voraussetzung ist noch die Inkraftsetzung der Beschlüsse durch den zuständigen Diözesanbischof erforderlich. Diese Inkraft-Setzung erfolgt in einem gestuften Verfahren.

Über die Generalvikare werden den Bischöfen und über die Deutsche Ordensoberenkonferenz werden den Instituten des geweihten Lebens päpstlichen Rechts und den Gesellschaften des apostolischen Lebens päpstlichen Rechts die Beschlüsse übermittelt.

Wenn innerhalb einer sechswöchigen Frist kein Einspruch eingelegt wird, werden die Beschlüsse vom jeweiligen Diözesanbischof für seine Diözese in Kraft gesetzt und im Amtsblatt veröffentlicht.

Einspruch

Sieht sich ein Bischof nicht in der Lage, einen Beschluss in Kraft zu setzen, legt er unter Angabe der Gründe (zwingende Gültigkeitsvoraussetzung) innerhalb einer Frist von sechs Wochen über den Generalvikar Einspruch ein. Soweit ein höherer Oberer sich nicht in der Lage sieht, einem Beschluss zuzustimmen, bittet er den Bischof innerhalb der Frist um einen Einspruch, der ebenfalls begründet sein muss. Der Bischof ist dabei nicht an die Bitte des höheren Oberen gebunden.

Über einen Einspruch wird in der Bayerische Regional-KODA auf der nächsten Vollversammlung beraten, wobei der Einspruch als Antrag der Vollversammlung vorgelegt wird. Findet der Einspruch keine Mehrheit, gilt er als zurückgewiesen. Sieht sich der Bischof nicht in der Lage, den durch die Zurückweisung des Einspruchs bestätigten Beschluss in Kraft zu setzen, betrachtet er ihn als qualifizierte Empfehlung. Soweit ein Einspruch eines höheren Oberen zurückgewiesen worden ist, der höhere Obere aber sich nicht in der Lage sieht, den durch die Zurückweisung des Einspruchs bestätigten Beschluss für seinen Orden zu übernehmen, teilt er dies dem Bischof mit. Dieser entscheidet, ob er ggf. den Beschluss für den Orden nicht in Kraft setzt.

Einspruchsrecht des Diözesanbischofs in Bayern anders geregelt

Das Einspruchsrecht des Diözesanbischofs ist in der Bayerische Regional-KODA-Ordnung (BayRKO) Link zu onlineABD.de damit auf andere Weise geregelt als in allen anderen deutschen KODA-Ordnungen. Ein bischöfliches Einspruchsrecht wird der Vollversammlung als Antrag vorgelegt, der die erforderliche Zweidrittelmehrheit benötigt. Allerdings ist der Diözesanbischof nicht an die Inkraftsetzung dieses Beschlusses gebunden, kann allerdings von sich aus keine eigene andere Regelung setzen (kein „bischöfliches Notverordnungsrecht“, wie es in den anderen KODA-Ordnungen vorgesehen ist).

Dr. Joachim Eder

 
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