Frage der Einführung einer Kinderkomponente in das ABD formal beendetDie Mitarbeiterseite der Bayer. Regional-KODA hat auf das mögliche Rechtsmittel der Überprüfung des Schiedsspruches vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht verzichtet. Damit ist formal die Frage der Einführung einer Kinderkomponente in das ABD beendet. Inwieweit sich die Bayer. Regional-KODA mit diesem Thema noch einmal befasst ist offen. Die Mitarbeiterseite bedauert, dass die Bedeutung der Einführung einer Kinderkomponente in das kirchliche Arbeitsvertragsrecht als einem besonderen kirchenspezifischen Inhalt nicht wahrgenommen worden ist. Zentral-KODA: Erhalt kinderbezogener Entgeltbestandteile bei ArbeitgeberwechselNach intensiver Beratung und nachdem die Dienstgeberseite einen eigenen Änderungsantrag ihrerseits wieder zurückgenommen hatte, wurde in der Zentral-KODA in geheimer Abstimmung der Vorschlag des erweiterten Vermittlungsausschuss mit der erforderlichen einfachen Mehrheit angenommen. Die beschlossene Regelung "Rechtsfolgen bei Arbeitgeberwechsel" sichert den Besitzstand Kinder für einige Jahre. Weitere Infos im Zentral-KODA-Organ Nr. 39 vom Oktober 2007. Die Bayerische Regional-KODA hat diesem Vorschlag auf der 135. Vollversammlung ebenfalls zugestimmt, so dass jetzt ebenfalls der Weg frei ist, dass kinderbezogene Entgeltbestandteile, auf die zum Zeitpunkt des Dienstgeberwechsels Anspruch besteht, als Besitzstand vom neuen Dienstgeber nach bestimmten Kriterien und für eine bestimmte Zeit weiter bezahlt werden. Einführung einer Kinderkomponente: Kein unabweisbares RegelungsbedürfnisKeinen Erfolg hatte die Mitarbeiterseite der KODA bei der Einleitung eines Schiedsverfahrens zum Thema „Kinderkomponente". Unter dem Vorsitz von Prof. Dütz hat die Schiedsstelle entschieden, dass es sich nicht um ein sog. "unabweisbares Regelungsbedürfnis" handelt. Schiedsstelle angerufen: Besteht unabweisbares Regelungsbedürfnis?Nach Ende der 134. Vollversammlung der Bayer. Regional-KODA beschloss die Mitarbeiterseite die Einleitung eines Schiedsverfahrens zum Thema „Kinderkomponente“ innerhalb der vorgesehenen 4-Wochen-Frist. Im ersten Verfahren muss ausschließlich festgestellt werden, ob es sich bei dieser Frage um ein „unabweisbares Regelungsbedürfnis“ handelt. Nur wenn dieses festgestellt wird (und ggf. vom Kirchlichen Arbeitsgericht bestätigt wird), kann in einem zweiten Verfahren eine inhaltliche Entscheidung zur Kinderkomponente getroffen werden. Lesen Sie die ausführlichen Informationen dazu. Beschlussfassung über Kinderkomponente knapp gescheitert - Lösung noch möglich?
Die Forderung der Mitarbeiterseite nach einer Kinderkomponente für alle (!) Kinder wurde auf der 134. Vollversammlung von der Dienstgeberseite abgelehnt. Nicht verhandelbar war für die Mitarbeiterseite die von der Dienstgeberseite gewünschte Begrenzung der kirchlichen Kinderzulage auf nach dem 31.12.2005 geborene Kinder. Viele Kinder, die nicht unter die Besitzstandsregelungen fallen, wären dann leer ausgegangen. Nach Auffassung der Mitarbeiterseite handelt es sich beim Vorschlag der Dienstgeberseite nicht mehr um eine Kinderkomponente im Sinne der christlichen Soziallehre. Lesen Sie den ausführichen Bericht von der 134. Vollversammlung der Bayerischen-Regional-KODA vom 10./11. Juli 2007 in Freising. Zentral-KODA-Sitzung: Kein Durchbruch bei KinderkomponenteEnttäuschend verlief die Sitzung der Zentral-KODA am 5.7.2007 in Fulda für alle, die zumindest einen kleinen Durchbruch in der Frage der Einführung einer Kinderkomponente erhofft hatten. [Weiter..] Klausur der Mitarbeiterseite vom 21. bis 24. Mai 2007 in BrixenKirchliche Dienstgeber in besonderer Verantwortung für kinderbezogene Leistungen mit Entgeltcharakter
Der Vorschlag des Vermittlungsausschusses zur Kinderkomponente hat die bisherige Position der Mitarbeiterseite - ausschließliche solidarische Finanzierung der Kinderkomponente aus einem Teil der Leistungskomponente – nach Auffassung der Mitarbeiterseite für nicht mehr zulässig erklärt. Eine Kinderkomponente stellt eine soziale Leistung eines Arbeitgebers dar, zu der er nicht verpflichtet ist. Wird allerdings eine soziale Leistung gewährt, bleibt sie Sache des Arbeitgebers und ist „on top“, also zusätzlich, zu gewähren. Dies gilt auch für kirchliche Dienstgeber, die damit ebenfalls die Freiheit haben, eine solche soziale Komponente einzuführen oder nicht. Allerdings sind diese aufgrund der Äußerungen der Deutschen Bischofskonferenz, ausgelöst v.a auch durch Äußerungen bayerischer Bischöfe, in einer besonderen Verantwortung für kinderbezogene Leistungen mit Entgeltcharakter; so sieht dies zumindest die Mitarbeiterseite.
Diese Position wird nach Auffassung der Mitarbeiterseite durch die Vermittlungsvorschläge, die auf der Ebene der Zentral-KODA derzeit zur Beschlussfassung vorliegen, verstärkt. Auch hier werden Äußerungen der deutschen Bischöfe zum Thema Wahlfreiheit im Bereich der Kindererziehung als Ausgangspunkt für ein Erfordernis einer kircheneigenen Regelung angesehen.Die Mitarbeiterseite geht davon aus, dass sich auf der Julivollversammlung der Bayer. Regional-KODA eine für beide Seiten annehmbare Lösung der Frage „Kinderkomponente“ findet und sich die bayerischen Diözesen ihrer Verantwortung für eine kirchenspezifische Lösung nicht entziehen. Dr. Joachim Eder
Vermittlungsvorschlag zur KinderkomponenteBeratungsbedarf auf DienstgeberseiteDer 133. Vollversammlung wurde der Vermittlungsvorschlag aus dem Vermittlungsverfahren vom 2.5.2007 zur Kinderkomponente vorgelegt, der folgenden Inhalt hat: Es erscheint geboten, kirchlichen Arbeitnehmern ohne Besitzstand Kind eine kinderbezogene Leistung in Geld zu gewähren.Die Finanzierung dieser Leistung kann nicht durch einen Eingriff in das Leistungsentgelt erfolgen.
Dieser Vorschlag beinhaltet, dass keine absolute Verpflichtung eines Arbeitgebers zur Einführung einer Kinderkomponente besteht, allerdings diese im kirchlichen Bereich für kirchliche Dienstgeber "geboten" ist. Als soziale Leistung darf diese allerdings nicht dazu führen, dass eine Kompensation durch Einschnitt in das Leistungsentgelt erfolgt. Sie ist, wenn sie eingeführt wird, vom Dienstgeber selbst zu übernehmen. Die veränderte Ausgangslage führte dazu, dass sich die Dienstgeberseite nicht in der Lage sah, über den Vermittlungsvorschlag sofort abzustimmen. Sie berief sich auf einen erforderlichen Beratungsbedarf. Da allerdings die KODA-Ordnung eine vierwöchige Frist zur Abstimmung über den Vermittlungsvorschlag vorsieht, wurde eine außerordentliche Vollversammlung für den 25.Mai festgelegt; gleichzeitig wird aber die Freisinger Bischofskonferenz gebeten, im Wege der Dispens die Frist bis zum 11. Juli 2007 zu verlängern, um die Abstimmung auf der nächsten regulären Vollversammlung vornehmen zu können. Dr. Joachim Eder
Vermittlungs- und SchiedsverfahrenHintergrundinformation Übersicht über das abgestufte Verfahren zur Entscheidungsfindung in der Bayer. Regional-KODA. Schematische Darstellung nach der Bayerischen Regional-KODA-Ordnung (BayRKO §§ 12, 16f. und 18). Download als pdf.
Arbeitgeber lehnen Kinderzuschlag abKODA-Mitarbeiterseite leitet Vermittlungsverfahren einNach 2 Jahren Verhandlungen kam es am 14. Februar 2007 zur entscheidenden Abstimmung. Durch die Übernahme der Tarifreform des öffentlichen Dienstes war für neu geborene Kinder der Kinderzuschlag von 90,57 Euro pro Monat weggefallen. Das Geld wird im öffentlichen Dienst zur Aufstockung des neuen „Leistungstopfes“ verwendet. Die KODA-Mitarbeiterseite hatte gefordert, dieses Geld bei den Familien zu lassen und eine „kirchliche Kinderkomponente“ zu gewähren. Die Arbeitgeberseite lehnt dies ab. Die KODA-Mitarbeiterseite hat jetzt als letzte Möglichkeit den Vermittlungsausschuss der Bayerischen Regional-KODA angerufen. Unter Leitung eines neutralen Richters wird der Ausschuss versuchen, doch noch eine Einigung zu ermöglichen, und einen Vermittlungsvorschlag machen. Mit einem Ergebnis ist im Mai zu rechnen. Im KODA Kompass 28 zeigen Dr. Joachim Eder die Mitarbeiterperspektive und Dr. Stefan Korta die Arbeitgeberperspektive auf. Zur Presseerklärung der Mitarbeiterseite
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