Infos kompakt
  Startseite  
  Was ist die KODA?  
  Arbeitsvertragsrecht  
  Nachrichten  
  Tarifrunde 2010  
  Themen-ABC  
  Fragen und Antworten  
  System des Dritten Weges  
    Grundordnung  
    Zentral-KODA- Ordnung  
    Zentral-KODA- Wahlordnung  
    Bayer. Regional-KODA- Ordnung  
    Bayer. Regional-KODA- Wahlordnung  
    AK-Ordnung (Caritas)  
    Mitarbeiter- vertretungsordnung  
    Kirchl. Arbeits- gerichtsordnung  
    Individualschlichtungs- verfahrensordnung  
   Personen und Kontakte
  Augsburg    
  Bamberg    
  Eichstätt    
  München und Freising    
  Passau    
  Regensburg    
  Würzburg    
  Vertreter der Lehrkräfte    
  Arbeitsgruppen    
  Geschäftsstelle    
   Suche
   
   
   
   Service
  Download    
  Sitemap    
  Newsletter Abo    
  KODA Kompass Abo    
  Pressebereich    
  Surf-Tipps    
  Redaktion KODA Kompass    
  Impressum / Kontakt    
 

Zentral-KODA-Ordnung

Die Zentral-KODA-Ordnung im Link zu onlineABD.de

Im System des Dritten Weges gibt es seit 1.1.1999 auf Bundesebene d. Sie ist für die Ausgestaltung des kirchlichen Arbeitsvertragsrechts für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Geltungsbereich der Grundordnung zuständig. Ihre Aufgabe ist die „Sicherung der Einheit und Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes in allen Diözesen und für alle der Kirche zugeordneten Einrichtungen“.

Zuständigkeit der Zentral-KODA

Die Zentral-KODA ist damit für alle kirchlichen Einrichtungen in allen deutschen Diözesen und im Bereich des Deutschen Caritasverbandes (DCV) zuständig, deren Arbeitsvertragsrecht von der Arbeitsrechtlichen Kommission des DCV, den Regional-KODAen, Bistums-KODAen sowie Bereichs- und Sonder-KODAen geregelt wird. Inwieweit diese generelle Zuständigkeit von jeder Kommission oder in jeder entsprechenden Ordnung so sichergestellt wird, dass sie auch rechtlich im Arbeitsvertrag der einzelnen MitarbeiterInnen greift, ist Sache der jeweiligen Kommission bzw. des zuständigen kirchlichen Gesetzgebers.

Aufgabe der Zentral-KODA

Die Angelegenheiten, in denen die Zentral-KODA Beschlusskompetenz hat, sind in § 3 Abs. 1 Zentral-KODA-Ordnung aufgeführt. Beispielsweise kann sie Öffnungsklauseln in staatlichen Gesetzen ausfüllen, die Folgen bei einem Dienstgeberwechsel regeln oder Regelungen für den kirchlichen Arbeitsschutz erlassen.

Im Bereich der Bayer. Regional-KODA gelten Zentral-KODA-Beschlüsse nicht automatisch

Jede in den Arbeitsvertag einbezogene Regelung bedarf gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ABD zwingend einer Beschlussfassung in der Bayer. Regional-KODA und der Inkraftsetzung durch den zuständigen Diözesanbischof (sog. Einbeziehungsklausel).

Deshalb muss jeder Beschluss der Zentral-KODA in der Bayer. Regional-KODA nochmals beraten und und mit einfacher Mehrheit erneut beschlossen werden. Die Rechtsgrundlage dafür findet sich in § 10 a der Zentral-KODA-Ordnung in Verbindung mit § 12 a der BayRKO.

Sofern ein Zentral-KODA-Beschluss nicht die erforderliche Mehrheit in der Bayer. Regional-KODA findet, bittet die Bayer. Regional-KODA die Diözesanbischöfe, gegen den Beschluss innerhalb der festgelegten Frist Einspruch einzulegen.

Dr. Joachim Eder

 
 
   Themen-ABC
Von A-Besoldung über Beihilfe und Nebentätigkeit bis Zusatzversorgung. NEU: Rufbereitschaft [weiter...]
   Zeitschrift KODA Kompass
Nachlesen oder als pdf downloaden. Die Zeitschrift der Mitarbeiterseite [weiter...]
   Vollversammlungen
Was wurde beschlossen und beraten? Vollversammlungen und Sitzungen der Ständigen AG Lehrer [weiter...]
   Plaßmanns Sicht
Warum kommst du gerade jetzt auf Tarifabschluss? [weiter...]
   onlineABD.de
Das Arbeitsvertragsrecht der Bayer. (Erz-) Diözesen im Internet [weiter...]