Zentral-KODA-OrdnungDie Zentral-KODA-Ordnung im Im System des Dritten Weges gibt es seit 1.1.1999 auf Bundesebene d. Sie ist für die Ausgestaltung des kirchlichen Arbeitsvertragsrechts für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Geltungsbereich der Grundordnung zuständig. Ihre Aufgabe ist die „Sicherung der Einheit und Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes in allen Diözesen und für alle der Kirche zugeordneten Einrichtungen“. Zuständigkeit der Zentral-KODADie Zentral-KODA ist damit für alle kirchlichen Einrichtungen in allen deutschen Diözesen und im Bereich des Deutschen Caritasverbandes (DCV) zuständig, deren Arbeitsvertragsrecht von der Arbeitsrechtlichen Kommission des DCV, den Regional-KODAen, Bistums-KODAen sowie Bereichs- und Sonder-KODAen geregelt wird. Inwieweit diese generelle Zuständigkeit von jeder Kommission oder in jeder entsprechenden Ordnung so sichergestellt wird, dass sie auch rechtlich im Arbeitsvertrag der einzelnen MitarbeiterInnen greift, ist Sache der jeweiligen Kommission bzw. des zuständigen kirchlichen Gesetzgebers. Aufgabe der Zentral-KODADie Angelegenheiten, in denen die Zentral-KODA Beschlusskompetenz hat, sind in § 3 Abs. 1 Zentral-KODA-Ordnung aufgeführt. Beispielsweise kann sie Öffnungsklauseln in staatlichen Gesetzen ausfüllen, die Folgen bei einem Dienstgeberwechsel regeln oder Regelungen für den kirchlichen Arbeitsschutz erlassen. Im Bereich der Bayer. Regional-KODA gelten Zentral-KODA-Beschlüsse nicht automatischJede in den Arbeitsvertag einbezogene Regelung bedarf gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ABD zwingend einer Beschlussfassung in der Bayer. Regional-KODA und der Inkraftsetzung durch den zuständigen Diözesanbischof (sog. Einbeziehungsklausel).
Deshalb muss jeder Beschluss der Zentral-KODA in der Bayer. Regional-KODA nochmals beraten und und mit einfacher Mehrheit erneut beschlossen werden. Die Rechtsgrundlage dafür findet sich in § 10 a der Zentral-KODA-Ordnung in Verbindung mit § 12 a der BayRKO. Sofern ein Zentral-KODA-Beschluss nicht die erforderliche Mehrheit in der Bayer. Regional-KODA findet, bittet die Bayer. Regional-KODA die Diözesanbischöfe, gegen den Beschluss innerhalb der festgelegten Frist Einspruch einzulegen. Dr. Joachim Eder |