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Mitarbeitervertretungsordnung MAVO

Die Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung im Internet (DiAG-MAV Rottenburg-Stuttgart)

Die Mitarbeitervertretungsordnungen einzelner bayerischer Diözesen auf der Internetseite "Rechtsquellen zum kirchlichen Arbeitsrecht" von Ulrich Rhode (Die an die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung angepasste MAVO für die bayerischen Bistümer ist bislang nicht im Internet verfügbar. Der Stand der Ordnungen bei Ulrich Rhode ist 2004).

Die Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) regelt den Bereich der innerbetrieblichen Mitwirkung. Damit ist die MAVO das kirchliche Pendant zum staatlichen Betriebsverfassungsgesetz.

Die MAVO ist ein diözesan erlassenes kirchliches Gesetz. Die Zuständigkeit zum Erlass einer MAVO ist durch das grundgesetzlich gewährleistete kirchliche Selbstbestimmungsrecht auf „die Kirche“, damit auf den für die Kirche zuständigen Gesetzgeber bezogen. Dies ist im katholischen Bereich der Diözesanbischof bzw. der ihm Gleichgestellte. Alle nicht von einem Diözesanbischof erlassenen MAVOen fallen nicht unter die Ausnahmeklausel des § 118 Abs. 2 BetrVG.

Darüber hinaus hat die MAVO eine einfachgesetzliche Grundlage in staatlichen Gesetzen: in § 118 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), in § 112 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) ebenso in den Personalvertretungsgesetzen der Länder sowie in § 1 Abs. 4 Satz 2 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG). Dies hat zur Folge, dass der Staat die MAVO als gleichwertigen Ersatz für seine Beteiligungsgesetze anerkennt und z.B. bei Kündigungsschutzverfahren die staatlichen Gerichte die Einhaltung der Rechte der Mitarbeitervertretung (MAV) zur Gültigkeit einer Kündigung überprüfen müssen.

Überschneidungen von KODA- und Mitarbeitervertretungsrecht

Die MAVO und die Bayerische Regional-KODA-Ordnung sind in einigen Bereichen miteinander verzahnt:

  • In § 25 Abs. 2 Nr. 6 beim Zweck der DiAG:
    „Abgabe von Stellungnahmen zu Vorhaben der Bayer. Regional-KODA bzw. der Arbeitsrechtlichen Kommission des DCV jeweils nach Aufforderung durch den Vorsitzenden der Kommission.“
  • In § 25 Abs. 2 Nr. 7:
    „Einladung der Diözesan-Wahlvorstände zur konstituierenden Sitzung im Rahmen der Wahl der Vertreter der Mitarbeiter in der Bayerischen Regional-KODA“
  • In § 36 Abs. 1:
    Soweit eine kirchliche Arbeitsvertragsordnung - also eine von der Bayer. Regional-KODA erlassene Regelung - Anwendung findet, sind Zustimmungsrechte der MAV eingeschränkt, wobei die Frage der Reichweite der Einschränkung nicht geklärt ist.
  • In § 37 Abs. 1:
    Soweit eine kirchliche Arbeitsvertragsordnung - also eine von der Bayer. Regional-KODA erlassene Regelung - Anwendung findet, sind Antragsrechte der MAV eingeschränkt, wobei die Frage der Reichweite der Einschränkung nicht geklärt ist.
  • In § 38 Abs. 2:
    Danach können Dienstvereinbarungen Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die in Rechtsnormen. insbesondere in kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, zum Gegenstand haben, wenn eine Rechtsnorm den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zulässt. Entsprechend kann die KODA bestimmte ihr zukommende Regelungsbereiche generell oder teilweise oder innerhalb eines bestimmten Rahmens den MAVen als Dienstvereinbarungsmaterie zuweisen.

Ob und wenn überhaupt wie weit es zulässig ist, dass durch eine Änderung der MAVO selbst oder durch eine andere kirchengesetzliche Rechtsnorm der kirchliche Gesetzgeber der KODA Regelungsmaterien entzieht und sie den MAVen als Dienstvereinbarungsmaterie zuweist, ist bislang im Bereich der Katholischen Kirche nicht geklärt.

Dr. Joachim Eder
 
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