Bayerische Regional-KODA-Ordnung (BayRKO)Die Bayerische Regional-KODA-Ordnung (BayRKO) im In Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung ist das sogenannte kirchliche Selbstbestimmungsrecht verankert. Es gibt der Kirche die Möglichkeit, bestimmte Bereiche selbstständig zu regeln und zu ordnen. Darunter fällt nach herrschender Meinung auch, dass die Kirche aufgrund ihres Selbstverständnisses nicht zu Tarifverträgen gezwungen werden kann. Die einseitige Gestaltung der Arbeitsvertragsbedingungen („Erster Weg“) wird seit Ende der 70er Jahre des letzten Jahrhunderts von der Kirche abgelehnt. Die Gestaltung des kirchlichen Arbeitsrechts über das Instrument von Tarifverträgen („Zweiter Weg“) wird vor allem wegen der möglichen Arbeitskampfmaßnahmen als unangemessen betrachtet. So wurde das „KODA-System“ als „Dritter Weg“ entwickelt. Es baut auf den Grundlagen des Tarifvertragssystems auf, wurde aber als Konsenssystem ausgestaltet. So entspricht der „Dritte Weg“ eher dem Selbstverständnis der kirchlichen Dienstgemeinschaft, in der alle gemeinsam am Sendungsauftrag der Kirche mitwirken. Einen Interessensgegensatz zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten gibt es nach dem kirchlichen Verständnis nicht. Die jeweilige Ausgestaltung des „Dritten Weges“ erfolgt durch den Erlass einer KODA-Ordnung. Der Verband der Diözesen Deutschlands hat dafür eine Rahmenordnung als Vorlage erstellt.
KODA-Ordnung ist ein vom Bischof erlassenes KirchengesetzDie KODA-Ordnung ist ein vom zuständigen Diözesanbischof erlassenes Kirchengesetz. Sie regelt die Ebene der überbetrieblichen Mitwirkung im kirchlichen Arbeitsrecht. Als Organisationsgesetz bindet die KODA-Ordnung auch nicht-katholische MitarbeiterInnen innerhalb der Organisationsstruktur „kirchliche Einrichtungen“. Kirchliche Einrichtungen werden durch die Verpflichtung auf die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO) oder die erklärte Anwendung der Grundordnung auf die jeweilige Einrichtung an das kirchliche Arbeitsrecht gebunden. Artikel 7 der Grundordnung legt das KODA-System als generelles kirchliches System kirchenrechtlich fest, so dass jede kirchliche Einrichtung an KODA-Recht gebunden ist. Bayerische Regional-KODA
In den sieben bayerischen Diözesen wurde durch sieben gleich lautende diözesane KODA-Ordnungen die auf die sieben bayerischen Bistümer bezogene Bayerische Regional-KODA-Ordnung (BayRKO) installiert, die für die Ausgestaltung des kirchlichen Arbeitsvertragsrechtes zuständig ist. Nur ABD oder AVR möglichIm Geltungsbereich werden nach § 3 Abs. 1 BayRKO alle kirchlichen Einrichtungen in Bayern erfasst. Mit § 3 Abs. 2 wird aber klargestellt, dass Einrichtungen, soweit sie „satzungsgemäß die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ (AVR) anwenden oder sich für die Anwendung dieser Richtlinien entschieden haben“, nicht dem Geltungsbereich der Bayerischen Regional-KODA unterfallen. Dies bedeutet, dass es eine eingeschränkte Wahlfreiheit für kirchliche Arbeitgeber zwischen der Geltung des ABD oder der Anwendung der AVR gibt. Allerdings ist kirchenrechtlich kein „Drittes“, also keine eigene arbeitsvertragsrechtliche Gestaltung für kirchliche Arbeitgeber möglich. Soweit ein solches angewendet wird, bedarf es einer entsprechenden rechtlichen Grundlage: - durch ein bischöfliches Gesetz, z.B. für die Universität Eichstätt, erlassen durch den Diözesanbischof von Eichstätt (Pastoralblatt des Bistums Eichstätt, Nr. 9 vom 19.11.2001, S. 251 bis 253);
- durch eine Dispens eines Diözesanbischofs (bislang in Bayern nicht erfolgt);
- durch eine Ausnahme vom Geltungsbereich, die sich im ABD findet, z.B. gemäß § 1 Abs. 2 Buchst r ABD Teil A, 1. für Beschäftigte in Brauereien, Gaststätten und Hotels, soweit anderweitige kollektivrechtliche Regelungen vereinbart sind. Damit können solche Einrichtungen für ihre Beschäftigten zulässige andere Regelungen als das ABD oder die AVR anwenden; Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um Tarifverträge (z.B. für Nahrung und Genuss), andere KODA-Regelungen oder sonstige kollektivrechtlich zustande gekommene Regelungen handelt.
Dr. Joachim Eder Zurück zur Übersicht (Arbeitsrechtliche Grundlagen)
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