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Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO)

Die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO) im Link zu onlineABD.de

Die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO) will einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz auf dem Gebiet des kollektiven Arbeitsrechts gewährleisten und die einheitliche Auslegung und Anwendung der in den deutschen Bistümern geltenden arbeitsrechtlichen Grundlagen sichern.

Sie hat, auch wenn sie aus eigener innerkirchlicher Zuständigkeit erlassen worden ist, ihren Rechtsgrund im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, dem sog. kirchlichen Selbstbestimmungsrecht. Die entscheidenden Begriffe "Ordnen" und "Verwalten" in Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung, die durch Artikel 140 Grundgesetz Bestandteil des Grundgesetzes wurden, sind nämlich immer untrennbar mit dem Recht zur gerichtlichen Überprüfung des selbst gesetzten Rechts verbunden.

Langer Weg bis zur KAGO

Weil die KAGO kein diözesanes Kirchengesetz, sondern ein Gesetz der Deutschen Bischofskonferenz ist, war für deren Einführung eine besondere päpstliche Genehmigung erforderlich.

An die KAGO ist jeder einzelne Diözesanbischof gebunden und kann von ihm nicht einseitig geändert werden.

Inzwischen sind alle Errichtungsdekrete vom Apostolischen Stuhl genehmigt worden. Als Datum für die Inkraftsetzung der KAGO und für die Errichtung der kirchlichen Arbeitsgerichte wurde der 1.7.2005 festgelegt. Der Weg dorthin war weit. Die KAGO ist nach einem kircheninternen Verfahren inzwischen von der Apostolischen Signatur mit den vorgeschlagenen Änderungen auf unbestimmte Zeit genehmigt worden und von der Deutschen Bischofskonferenz zum 1.7.2010 in Kraft gesetzt worden.

Überdiözesanes Gericht für die bayerischen Bistümer

Für den Bereich der sieben bayerischen Bistümer wurde ein überdiözesanes Gericht für alle Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 KAGO (KODA-Streitigkeiten) und für alle Streitigkeiten nach § 2 Abs. 2 KAGO (alle MAVO-Streitigkeiten) eingerichtet. Das dafür erforderliche Errichtungsdekret erhielt ebenfalls die erforderliche „probatio“.

Hinsichtlich der Tatsachenentscheidung ist das Kirchliche Arbeitsgericht abschließende Instanz, da der Kirchliche Arbeitsgerichtshof in Bonn ein Revisionsgericht darstellt.

Dr. Joachim Eder

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