Individualschlichtungsverfahrensordnung Die Individualschlichtungsverfahrensordnung im Individuelle Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sind Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis. Solche Rechtsstreitigkeiten unterliegen dem staatlichen Rechtsschutz und sind deshalb ohne Ausnahme den staatlichen Arbeitsgerichten zugeordnet. Dies gilt ebenfalls für Rechtsstreitigkeiten wegen Verletzung von Loyalitätsobliegenheiten wie sie in der "Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" festgelegt sind. Allerdings sind hier besondere kirchliche Vorgaben von den staatlichen Arbeitsgerichten zu beachten. Einvernehmliche Lösung angestrebt Auch wenn für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis grundsätzlich die staatlichen Arbeitsgerichte zuständig sind, soll vorher der Versuch unternommen werden, ob vor der Individualschlichtungsstelle eine gemeinsame Lösung gefunden werden kann. Deshalb schreibt das ABD in § 3 Abs. 7 Teil A, 1. zwingend ein Schlichtungsverfahren. Es sei denn, beide Seiten erklären einvernehmlich den Verzicht auf die Anrufung der Schlichtungsstelle. Das Recht des Beschäftigten, das staatliche Arbeitsgericht fristgerecht anzurufen, wird durch die Pflicht zur Schlichtung nicht angetastet. Die Schlichtungsstelle unterbreitet nach Würdigung der Sach- und Rechtslage den streitenden Parteien eine begründete Einigungsempfehlung. Sie wird rechtsverbindlich, wenn beide Parteien die Einigungsempfehlung durch Unterschrift annehmen. Wird die Einigungsempfehlung von einer Seite nicht angenommen, ist die Schlichtung gescheitert. Ein Urteil, das die Parteien bindet, kann die Individualschlichtung nicht fällen. Ebenso wenig kann der Weg zu den staatlichen Arbeitsgerichten durch das Schlichtungsverfahren verschlossen werden. Dr. Joachim Eder |