Infos kompakt
  Startseite  
  Was ist die KODA?  
  Arbeitsvertragsrecht  
  Nachrichten  
  Tarifrunde 2010  
  Themen-ABC  
  Fragen und Antworten  
  System des Dritten Weges  
    Grundordnung  
    Zentral-KODA- Ordnung  
    Zentral-KODA- Wahlordnung  
    Bayer. Regional-KODA- Ordnung  
    Bayer. Regional-KODA- Wahlordnung  
    AK-Ordnung (Caritas)  
    Mitarbeiter- vertretungsordnung  
    Kirchl. Arbeits- gerichtsordnung  
    Individualschlichtungs- verfahrensordnung  
   Personen und Kontakte
  Augsburg    
  Bamberg    
  Eichstätt    
  München und Freising    
  Passau    
  Regensburg    
  Würzburg    
  Vertreter der Lehrkräfte    
  Arbeitsgruppen    
  Geschäftsstelle    
   Suche
   
   
   
   Service
  Download    
  Sitemap    
  Newsletter Abo    
  KODA Kompass Abo    
  Pressebereich    
  Surf-Tipps    
  Redaktion KODA Kompass    
  Impressum / Kontakt    
 

Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse

Die Grundordnung im Link zu onlineABD.de

Die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“, kurz Grundordnung (GrO), legt die grundsätzliche Struktur des kirchlichen Arbeitsrechts fest. Sie gibt die Rechte und Pflichten der Einrichtungen bzw. Arbeitgeber und der Mitarbeiter durch die zuständige kirchliche Autorität umfassend vor.

Damit wollen die Bischöfe die Glaubwürdigkeit der Einrichtungen der Kirche sichern und die Grundnormen der katholischen Soziallehre für die Arbeits- und Lohnverhältnisse verwirklichen. Die Grundordnung ist die Grundlage jedes Arbeitsvertrages in einer kirchlichen Einrichtung.

Selbstbestimmungsrecht der Kirche

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland garantiert in Art. 140 in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung der Kirche die Freiheit, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen.

Diesen Freiraum füllt die Grundordnung, als Kirchengesetz, für den Bereich kirchlicher Arbeitsverhältnisse aus. Sie wurde in den meisten Bistümern zum 1.1.1994 in Kraft gesetzt und besitzt mittlerweile in allen deutschen Diözesen Geltung. Die Grundordnung steht kirchenrechtlich auf der selben Stufe wie alle anderen Kirchengesetze. Sie ist also kein über den anderen Kirchengesetzen stehendes „kirchliches Grundgesetz“.

Im Hinblick auf die Einführung der Kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit mit dem Erlass der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung (KAGO) wurde sie zuletzt zum 1.7.2005 im Art. 10 GrO "Gerichtlicher Rechtsschutz" entsprechend angepasst.

Kirchliche Einrichtung

Nicht jede einzelne kirchliche Einrichtung kann für sich das verbriefte Selbstbestimmungsrecht der Kirche in Anspruch nehmen. Dieses Privileg steht nach staatlichem Recht nur der (einen) kirchlichen Autorität, also dem Diözesanbischof zu.

Bei vielen sonstigen kirchlichen Einrichtungen und Rechtsträgern, die nur nach staatlichem Recht und ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Kirchenrecht errichtet wurden, kann die Grundordnung keine unmittelbare Wirksamkeit entfalten, weil der Bischof dort weitgehend unzuständig ist.

Dieses Problem haben die deutschen Bischöfe durch den Geltungsbereich der Grundordnung gelöst. Sie gilt kirchenrechtlich verbindlich in den in Abs. 1 des Art. 2 GrO genannten Einrichtungen verpflichtend. Alle sonstigen kirchlichen Rechtsträger und Einrichtungen müssen unbeschadet ihrer Rechtsform die Grundordnung für ihren Bereich aus eigenem freien Willen rechtsverbindlich übernehmen (Art. 2 Abs. 2 GrO).

Nach staatlichen Arbeitsrecht können demnach nur Einrichtungen das kirchliche Selbstbestimmungsrecht für sich in Anspruch nehmen, für die die Grundordnung Geltung besitzt.

Schließen kirchliche Einrichtungen die Grundordnung für ihren Bereich aus, werden sie im staatlichem Recht nicht mehr als kirchliche Einrichtung im Sinne des Art. 137 Abs. 3 WRV angesehen. Damit gilt dort das Betriebsverfassungsgesetz. Auch können Arbeitsverträge frei oder durch Abschluss von Tarifverträgen vereinbart werden. Weil aber nach kirchlichem Recht einer solchen Einrichtung nicht zwingend der kirchliche Charakter entzogen werden kann, kann der Fall eintreten, dass für eine kirchliche Einrichtung trotzdem staatliches Arbeitsrecht gilt.

Besondere Anforderungen an die Beschäftigten

Bei den staatlichen Arbeitsgerichten sind vor allem die in der Grundordnung festgelegten Loyalitätsverpflichtungen (Art. 4 GrO) und die Sanktionen (Art. 5 GrO) bei deren Verletzung von Bedeutung.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die im Juli 2002 beschlossene "Erklärung des Ständigen Rates der Deutschen Bischofskonferenz zur Unvereinbarkeit von Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetzt mit den Loyalitätsobliegenheiten nach der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" und die "Authentische Interpretation der Grundordnung", die den sexuellen Mißbrauch Minderjähriger als schwerwiegender Loyalitätsverstoß im Sinne der Grundordnung bewertet.

Dr. Joachim Eder

zurück Zurück zur Übersicht (Arbeitsrechtliche Grundlagen)

 
   Themen-ABC
Von A-Besoldung über Beihilfe und Nebentätigkeit bis Zusatzversorgung. NEU: Rufbereitschaft [weiter...]
   Zeitschrift KODA Kompass
Nachlesen oder als pdf downloaden. Die Zeitschrift der Mitarbeiterseite [weiter...]
   Vollversammlungen
Was wurde beschlossen und beraten? Vollversammlungen und Sitzungen der Ständigen AG Lehrer [weiter...]
   Plaßmanns Sicht
Warum kommst du gerade jetzt auf Tarifabschluss? [weiter...]
   onlineABD.de
Das Arbeitsvertragsrecht der Bayer. (Erz-) Diözesen im Internet [weiter...]