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Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes
(AKO des DCV)

Die Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes finden Sie auf der Homepage des Deutschen Caritas-Verbandes.

AK-Ordnung ist Satzungsrecht

Zu beachten ist, dass die Ordnung der AK (im Gegensatz zur KODA-Ordnung) nicht als Kirchengesetz ins Leben tritt, sondern Satzungsrecht darstellt, da es von der Delegiertenversammlung des Deutschen Caritasverbandes beschlossen wurde.

Ob die Veröffentlichung der AKO im diözesanen Amtsblatt mit Unterschrift des Diözesanbischofs die Ordnung damit zu einem kirchlichen Gesetz machen kann, ist strittig, da die, in der Mehrzahl als "eingetragene Vereine" errichteten, Einrichtungen keine kirchliche Rechtspersönlichkeit besitzen, sondern lediglich als freie Vereine gemäß c. 215 CIC zu qualifizieren sind. Gegenüber diesen besitzt der Diözesanbischof - soweit sie nicht mindestens den Status eines privaten Vereins nach kanonischem Recht erbeten haben - lediglich ein Aufsichtsrecht hinsichtlich Glaube und Sitte. Er kann damit kirchengesetzlich keine weitergehenden kirchenrechtlichen Auflagen machen. Hier bedarf es einer Absprache zwischen DCV und den deutschen Bischöfen, die im Fall der Inkraftsetzung der AKO erfolgt ist.

Die deutschen Bischöfe respektieren somit die Satzungshoheit des DCV. Gleichzeitig erkennen sie die vereins- bzw. satzungsrechtlich geschaffene Ordnung der AK als caritasspezifische Ausformung des Dritten Weges im Sinne von Art. 7 Grundordnung an. Damit fällt die AKO unter den Schutz des grundgesetzlich geschützten kirchlichen Selbstbestimmungsrechts, bleibt aber kirchenrechtlich Satzungsrecht. Dies hat ggf. Auswirkungen auf ihre rechtliche Beurteilung durch die kirchlichen Arbeitsgerichte.

Dr. Joachim Eder

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