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Kinderkrankengelt bei privat versichertem Partner
Frage: Bekomme ich Kinderkrankengeld, wenn mein Partner privat versichert ist?

Antwort:

Das hängt davon ab, wo die Kinder (mit)versichert sind.

Nach dem Sozialgesetzbuch V § 45 ist jede/r Beschäftigte bis zu 10 Arbeitstage (Alleinerziehende 20) pro Jahr zur Pflege eines erkrankten Kinder vom Dienst freizustellen. Voraussetzungen sind:

  • Eine andere Betreuungsperson steht nicht zur Verfügung. 
  • Das Kind ist jünger als 12 Jahre. 
  • Der Arzt bescheinigt die Notwendigkeit der Betreuung.

Bei mehreren Kindern dürfen insgesamt 25 Arbeitstage nicht überschritten werden (Alleinerziehende 50). Noch weitergehende Freistellungen sind möglich, wenn das betreffende Kind unheilbar erkrankt ist und nurmehr wenige Wochen oder Monate zu leben hat.

Sind die Kinder bei einer gesetzlichen (Ersatz)Kasse mitversichert, zahlt während der Freistellungszeiten die Krankenkasse ein „Kinderkrankengeld“. Das Kinderkrankengeld ist geringer als das Arbeitsentgelt. Sind die Kinder privat versichert, besteht tariflicher Anspruch auf maximal 4 Tage Lohnfortzahlung zur Pflege erkrankter Kinder. Müssen Sie länger zu Hause bleiben, bleibt nur die Möglichkeit sich unbezahlt von der Arbeit freistellen zu lassen oder Urlaub zu nehmen.

Veröffentlicht: 10.11.2007 Manfred Weidenthaler
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